Die Satzung

47. Umlagen können zum Ausgleich des Haushaltes der Rangsdorfer Segelgemeinschaft 53 e. V. mit 2/3 – Mehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Ihre Notwendigkeit muss durch den Vorstand begründet und durch die Revisionskommission bestätigt werden.

48. Die Höhe der Abgeltung nicht geleisteter Arbeitsstunden wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit einfacher Mehrheit beschlossen. Sie ist so festzulegen, dass sie keinen Anreiz zur finanziellen Abgeltung von Arbeitsstunden darstellt.

49. Die Höhe der Startgelder wird vom Vorstand in der Ausschreibung der jeweiligen Regatta festgelegt. Sie muss dem Charakter der Veranstaltung entsprechen.

50. Änderungen in der Höhe der finanziellen Verpflichtungen der Mitglieder müssen nach Begründung durch den Vorstand und Bestätigung durch die Revisionskommission von der Mitgliederversammlung mit der jeweils erforderlichen Mehrheit beschlossen werden.

51. Zur Verwendung der finanziellen Mittel legt der Vorstand der Rangsdorfer Segelgemeinschaft 53 e. V. der Mitgliederversammlung im ersten Quartal jeden Jahres einen Einnahme- und Ausgabenplan für das laufende Jahr vor. Er muss von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden.

52. Mitgliedsbeiträge und Standgelder sind Jahresbeiträge. Sie sind am 30. Juni des Beitragsjahres fällig. Ist ein Mitglied mit seinen Verpflichtungen 6 Monate im Rückstand, so wird eine Konventionalstrafe pro Monat fällig, deren Höhe jährlich festgelegt wird.