Die Satzung

 Mitgliedschaft

22. Mitglied der Rangsdorfer Segelgemeinschaft 53 e. V. kann jede natürliche Person über 18 Jahre werden. Kinder ab 6 Jahre und Jugendliche können als Mitglieder ohne Stimmrecht aufgenommen werden. Eine Teilmitgliedschaft kann bei Zahlung eines verminderten Aufnahmebetrages und eines verminderten Mitgliedsbeitrages erlangt werden. Teilmitglieder haben kein Stimmrecht und dürfen keinen Bootsliegeplatz in Anspruch nehmen.

22a. Mitgliedern der RSG 53, die sich besondere Verdienste um die Entwicklung und das Ansehen des Vereins erworben haben, kann der Vorstand im Einvernehmen mit der Revisionskommission die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages und der Erbringung von Arbeitsleistungen freigestellt.

24. Die Aufnahme in die Anwartschaft erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes.

25. Die Übernahme als Mitglied aus der Anwartschaft erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung.

26. Während der Anwartschaft besitzt der Bewerber alle Rechte und Pflichten eines Mitglieds. Er unterliegt der Beitragsordnung.

27. Die Anwartschaft beginnt mit der Entrichtung der Aufnahmegebühr und der schriftlichen oder elektronischen Aushändigung der Vereinssatzung. Wird die Übernahme als Mitglied durch die Mitgliederversammlung versagt, so wird die Aufnahmegebühr unverzinst zurückerstattet. Nach der Aufnahme in die Mitgliedschaft erfolgt bei einem Ausscheiden aus der RSG 53 keine Rückerstattung der Aufnahmegebühr.

28. Für Kinder und Jugendliche entfällt die Anwartschaft. Die Mitgliedszeit von Jugendlichen kann auf die Anwartschaft angerechnet werden.

29. Die Mitgliedschaft in der Rangsdorfer Segelgemeinschaft 53 e. V. endet

– durch Austrittserklärung

– durch 12-monatigen Beitragsrückstand

– durch Ausschluss, beschlossen mit 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung, bei schweren Verstößen gegen die Satzung und Interessen der RSG 53

– durch Tod des Mitgliedes.

29a. Bei Verstößen gegen die Interessen der RSG 53 kann dem betreffenden Mitglied durch Vorstandsbeschluss eine schriftliche Abmahnung erteilt werden. Nach dreimaliger Abmahnung kann der Vorstand der Mitgliederversammlung den Ausschluss des Mitglieds mit einfacher Mehrheit vorschlagen. Das gerügte Mitglied kann gegen die Abmahnung innerhalb vier Wochen Widerspruch einlegen. Dieser wird in einer gemeinsamen Sitzung von Vorstand und Revisionskommission mit dem Mitglied verhandelt.

30. Die Mitglieder der Rangsdorfer Segelgemeinschaft 53 e. V. haben das Recht, alle Einrichtungen und Anlagen der RSG 53 zu nutzen.