Die Satzung

53. Ist ein Mitglied mehr als 6 Monate mit der Beitragszahlung im Rückstand, so erlischt sein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Bei 12-montigem Rückstand in der Beitragszahlung erlischt die Mitgliedschaft in der Rangsdorfer Segelgemeinschaft 53 e. V.

54. Bei 6-monatigem Rückstand in der Zahlung des Standgeldes verfällt ein zugewiesener Bootsstand.

55. Auf Antrag eines Mitgliedes können durch den Vorstand seine finanziellen Verpflichtungen für einen befristeten Zeitraum von längstens 2 Jahren zinslos gestundet werden. Sie werden jedoch sofort fällig, wenn ein Mitglied seinen übrigen Verpflichtungen nach diesem Statut nicht nachkommt.

55a. Tritt ein Mitglied während des Beitragsjahres aus, so kann der Mitgliedsbeitrag in begründeten Fällen auf Antrag anteilig zurückerstattet werden.

56. Sollten im Einzelfall Entscheidungen geboten erscheinen, die einer Festlegung dieses Statuts widersprechen, so ist für sie nach der Begründung durch den Vorstand die 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich. Sie dürfen jedoch nicht im Widerspruch zu den gemeinnützigen Zielen der RSG 53 stehen.

57. Im Falle einer Auflösung der Rangsdorfer Segelgemeinschaft 53 e. V. oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt ihr Vermögen an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützliche Zwecke zu verwenden hat.

Rangsdorf, den 04. November 2011

Satzung der Rangsdorfer Segelgemeinschaft 53 e.V.