Die Satzung

Organe der Rangsdorfer Segelgemeinschaft 53 e. V.

7. Oberstes Organ der Rangsdorfer Segelgemeinschaft 53 e. V. ist die Mitgliederversammlung. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Wochen zuvor zu ihr unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder elektronisch eingeladen wurde oder wenigstens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

8. Die Mitgliederversammlung wird bei Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn es von 20% der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich verlangt wird.

9. Die Mitgliederversammlung wählt in direkter und geheimer Wahl den Vorstand.

10. Der Vorstand besteht aus einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern.

11. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den 1. und den 2. Vorsitzenden der Rangsdorfer Segelgemeinschaft 53 e. V.

12. Der Vorstand legt auf seiner ersten Sitzung nach der Wahl die Aufgaben der Vorstandsmitglieder fest.

13. Der 1. und der 2. Vorsitzende vertreten die Belange der RSG 53 einzeln oder gemeinsam nach außen. Sie können diese Verpflichtung im Einzelfall auf andere Vorstandsmitglieder oder sachkundige Mitglieder übertragen. Gerichtlich wird die RSG 53 durch die beiden Vorsitzenden gemeinsam vertreten.

14. Der Vorstand entscheidet im Rahmen seiner Kompetenzen mehrheitlich über die Belange der RSG 53.

15. Neben dem Vorstand wird eine Revisionskommission gewählt. Sie besteht aus 3 Mitgliedern.

16. Die Revisionskommission kontrolliert die Arbeit des Vorstandes. Sie ist berechtigt, ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen.

17. Die Revisionskommission wacht über die rechnerisch und sachlich richtige Verwendung und Abrechnung der Finanzen der Rangsdorfer Segelgemeinschaft 53 e. V. Sie ist verpflichtet in alle Finanzunterlagen einzusehen.

18. Die Revisionskommission gibt bei Neuwahlen des Vorstandes einen gesonderten Finanzbericht.

19. Die Wahlperiode beträgt in allen Funktionen 2 Jahre.

20. Die Revisionskommission wird in den Jahren zwischen den Vorstandswahlen, spätestens 9 Monate vor der fälligen Vorstandswahl, gewählt.

21. Alle Wahlfunktionen werden ehrenamtlich ausgeübt.